OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.04.2007
10 WF 108/07
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2 ; ZPO § 406 Abs. 1 ; ZPO § 406 Abs. 5 ; ZPO § 411 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2094
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 20/05

Frist zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 10 WF 108/07

DRsp Nr. 2007/16074

Frist zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

Die Frist zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen sich aus dem Gutachten ergebender Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen läuft regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zu Stellungnahme gemäß § 411 Abs. 4 ZPO ab.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ; ZPO § 406 Abs. 1 ; ZPO § 406 Abs. 5 ; ZPO § 411 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. vom 26.2.2007 ist, weil auf das Ablehnungsverfahren gegen Sachverständige im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entsprechende Anwendung finden (vgl. Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 15, Rz. 52), als sofortige Beschwerde anzusehen und als solche zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Denn der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Ablehnung der Sachverständigen B. vom 19.1.2007 ist unzulässig.