BVerfG - Beschluß vom 25.05.1956
1 BvR 83/56
Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 5, 17
DÖV 1956, 405
FamRZ 1956, 217
NJW 1956, 985
Vorinstanzen:
I.AG Fallersleben - Beschluß - 4 M 586/55,
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 793/55
OLG Celle, vom 18.01.1956 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 12/56

Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen - Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 GG

BVerfG, Beschluß vom 25.05.1956 - Aktenzeichen 1 BvR 83/56

DRsp Nr. 1996/7285

Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen - Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 GG

»1. Eine gerichtliche Entscheidung, die ein Rechtsmittel als unzulässig verwirft, setzt die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) nur dann neu in Lauf, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig war.2. Es stellt keine Benachteiligung wegen Heimat oder Herkunft dar (Art. 3 Abs. 3 GG), wenn ein Deutscher, der nach den in der sowjetischen Besatzungszone geltenden Bestimmungen schon mit 18 Jahren volljährig geworden ist, diesen Status nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik behält.«

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

I. Der Beschwerdeführer, der im Gebiet der heutigen sowjetischen Besatzungszone geboren und herangewachsen ist, wurde am 13. November 1953 18 Jahre alt. Seit Anfang 1954 lebt er als politischer Flüchtling im Gebiet der Bundesrepublik.