AG München, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 561 F 1017/05
Gebühren und Gegenstandswert bei Stellung gegenläufiger Anträge in verschiedenen Folgesachen
OLG München, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen 16 WF 1831/05
DRsp Nr. 2007/1219
Gebühren und Gegenstandswert bei Stellung gegenläufiger Anträge in verschiedenen Folgesachen
»Seit Geltung des RVG ist bei einstweiligen Anordnungen ein gesonderter Gegenstandswert anzusetzen, wenn nach Erlass Anträge nach § 620b Abs. 1, 2ZPO gestellt werden. Werden bei einer einstweiligen Anordnung zur elterlichen Sorge gegenläufige Anträge gestellt, bleibt es bei einem Verfahren und damit einem einheitlichen Gegenstandswert. Dies gilt auch, wenn mehrere Anträge zu Teilbereichen der elterlichen Sorge, z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht und Passangelegenheiten, gestellt werden. Der Ausgangswert von 500 Euro nach § 24RVG kann erhöht werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles wegen erhöhter Schwierigkeit der Sache geboten ist.«