1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 11. Mai 2010 - 2 F 276/09 S - in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 23. Februar 2011 - 2 F 351/10 VA - wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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