I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seit dem 1. Juni 1990 miteinander verheiratet. Sie führten zunächst den Ehenamen, wobei die Beteiligte zu 1) ihren Geburtsnamen dem Familiennamen vorangestellt hatte. Seit dem 29. April 1994 führt die Beteiligte zu 2) wieder ihren Geburtsnamen. Seit diesem Zeitpunkt führen die Eheleute keinen gemeinsamen Ehenamen mehr.
Nachdem durch die Beteiligten zu 1) und 2) innerhalb eines Monats nach der Geburt ihres Kindes eine zulässige Bestimmung dessen Geburtsnamens nicht erfolgt war, machte der Standesbeamte des Standesamts Lüdenscheid dem für die Beteiligten zu 1) und 2) zuständigen Familiengericht hierüber Mitteilung.
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