I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dippoldiswalde vom 20.08.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Antragstellerin wird zur Kindergeldbezugsberechtigten für die Kinder
A..., geboren am 24.01.2006, und
J..., geboren am 24.01.2006,
bestimmt.
2. Der Antragsgegner wird zum Kindergeldbezugsberechtigten für das Kind
C..., geboren am 04.12.2002,
bestimmt.
II. Gerichtskosten werden für beide Rechtszüge nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Wert beider Rechtszüge wird auf 900,00 € festgesetzt.
I.
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