I.
Durch Beschluss vom 27. Mai 2003 hat das Amtsgerichts die vom Betroffenen seinem ehemaligen Betreuer für dessen Tätigkeit vom 1. April bis 31. Dezember 2002 zu erstattende Vergütung auf 2.833,97 EUR festgesetzt. Der Betroffene - der Betreute - hatte gegenüber dem Vergütungsanspruch seines ehemaligen Betreuers mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.020,90 EUR wegen Schlechterfüllung des Betreuungsauftrags die Aufrechnung erklärt.
Der Betroffene hat gegen den oben genannten Beschluss des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 18. August 2003 zurückgewiesen hat. Es hat nach § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG die weitere Beschwerde zu der Rechtsfrage zugelassen, ob im Festsetzungsverfahren vom Betroffenen (Betreuten) zur Aufrechnung gestellte streitige Gegenforderungen zu berücksichtigen sind.
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