Geltendmachung weiterer Aufwendungen im Klageverfahren
FG Nürnberg, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 7 K 337/10
DRsp Nr. 2010/23012
Geltendmachung weiterer Aufwendungen im Klageverfahren
Der Steuerpflichtige darf nicht ohne Verschulden davon ausgehen, dass seiner (Rechts-) Auffassung zur Höhe der für das Streitjahr anzuerkennenden Werbungskosten gefolgt wird und deshalb die Erklärung weiterer Werbungskosten überflüssig ist.
Die Beteiligten haben nach Ergehen des Abhilfebescheids vom 01.09.2010 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat daher nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 143 Abs. 1FGO).
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