OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2007
10 WF 73/07
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 275/06

Gemeinsame elterliche Sorge entspricht in der Regel eher dem Kindeswohl als das alleinige Sorgerecht eines Elternteiles

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2007 - Aktenzeichen 10 WF 73/07

DRsp Nr. 2007/8519

Gemeinsame elterliche Sorge entspricht in der Regel eher dem Kindeswohl als das alleinige Sorgerecht eines Elternteiles

§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB beinhaltet grundsätzlich kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als Ultima Ratio in Betracht kommt. Dennoch ist in den meisten Fällen davon auszugehen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Das hängt im Einzelfall dann von der objektiven und subjektiven Kooperationsbereitschaft der Eltern ab.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden.

1.

Dem Begehren der Antragstellerin kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts die hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO, nicht abgesprochen werden.