Die Kläger sind die leiblichen Kinder des Beklagten. Der Kläger zu 3. befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung und lebt - ebenso wie die Kläger zu 1. und 2. - im Haushalt der Kindesmutter.
Die Kläger nehmen den Beklagten an ihrem Wohnsitzgericht auf Unterhalt in Anspruch.
Das Amtsgericht hat dem Kläger zu 3. Prozesskostenhilfe verweigert, da es örtlich nicht zuständig sei.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zu 3. ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und führt zur Zurückverweisung an das Amtsgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO ) zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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