OLG Hamm - Urteil vom 21.12.2005
11 UF 218/05
Normen:
BGB §§ 1601 ff § 1603 Abs. 2 S. 2 § 1607 Abs. 2 S. 1 § 1610 Abs. 2 § 1611 § 1612b Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1479
NJW 2006, 1890
NJW-RR 2006, 509
OLGReport-Hamm 2006, 395
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 229/04

Höhe der Barunterhaltspflicht eines volljährig gewordenen Kindes

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 11 UF 218/05

DRsp Nr. 2006/2790

Höhe der Barunterhaltspflicht eines volljährig gewordenen Kindes

»1. Auch wenn ein Elternteil mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes diesem gegenüber nunmehr barunterhaltspflichtig wird, kann das Kind entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1607 II 1 BGB allein vom anderen Elternteil seinen nach dessen Einkommen berechneten Unterhalt fordern, wenn der eine Elternteil tatsächlich nicht leistungsfähig ist. Dabei muss sich das Kind auf etwaige fiktiv zuzurechnende Einkünfte des nicht leistungsfähigen Elternteils nicht verweisen lassen. Dem anderen Elternteil bleibt es unbenommen, Regress zu nehmen. 2. Das Unterhalt verlangende volljährige Kind trifft in der Regel in der Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn keine Erwerbsobliegenheit. 3. Eine bewusst falsche Strafanzeige gestützt auf den Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr kann zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruch um 2/3 führen.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff § 1603 Abs. 2 S. 2 § 1607 Abs. 2 S. 1 § 1610 Abs. 2 § 1611 § 1612b Abs. 3 ;

Tatbestand: