OLG Hamm - Beschluss vom 04.01.2023
10 W 78/22
Normen:
VBVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Warstein, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 202/21

Höhe der Vergütung eines zum Nachlasspfleger bestellten, staatlich geprüften LandwirtsNutzbarkeit von Kenntnissen aus der Ausbildung und Tätigkeit für die Führung einer Nachlasspflegschaft morgen

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2023 - Aktenzeichen 10 W 78/22

DRsp Nr. 2023/9191

Höhe der Vergütung eines zum Nachlasspfleger bestellten, staatlich geprüften Landwirts Nutzbarkeit von Kenntnissen aus der Ausbildung und Tätigkeit für die Führung einer Nachlasspflegschaft morgen

Zur Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers mit landwirtschaftlicher Ausbildung: Verfügt der Nachlasspfleger über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Pflegschaft nutzbar sind, so kann sich im Einzelfall die Vergütung erhöhen, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Besondere Kenntnisse, die durch eine Ausbildung erworben und für die Führung einer Nachlasspflegschaft nutzbar gemacht werden können, sind nur solche, die im "Kernbereich" der Ausbildung gestanden haben. Im Rahmen der Ausbildung zum Landwirt werden keine besonderen Kenntnisse vermittelt, die für die Führung der Nachlasspflegschaft nutzbar sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.05.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Warstein vom 06.10.2021 in Verbindung mit dem weiteren Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Warstein vom c abgeändert:

Dem Beteiligten zu 1. wird für seine Tätigkeit eine Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 253,29 € festgesetzt.