Auf die Beschwerde wird der am 05.09.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung (16.11.2012) wie folgt nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
a) b)
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