I. Das Familiengericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin, seine seit Anfang 2004 von ihm getrennt lebende Ehefrau, über anerkannte 276 EUR hinaus ab Mai 2004 monatlich weitere 305 EUR - insgesamt also 581 EUR - Trennungsunterhalt zu zahlen. Hierbei hat es neben dem Renteneinkommen der Parteien auf Seiten der Klägerin das nach Pflegestufe 2 bezogene Pflegegeld von 410 EUR monatlich nicht berücksichtigt, auf Seiten des Beklagten einen Abzug für alters- und krankheitsbedingten Mehrbedarf von 250 EUR vorgenommen und einen Wohnwert von ebenfalls 250 EUR angesetzt, weil er mietfrei in einem der Klägerin gehörenden Haus wohnt, sowie den mit 730 EUR bemessenen Selbstbehalt als gewahrt angesehen.
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