Die Beschwerde des Antragsgegners zu 2 gegen den am 2. Juni 2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 84 FamFG).
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- € festgesetzt § 42
Abs. 3 i.V.m. § 47 FamGKG).
Die Beschwerde ist unbegründet. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2010 verwiesen werden.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|