OLG Hamm - Beschluss vom 25.08.2010
12 UF 129/10
Normen:
FamFG § 343; FamFG § 344; FamFG § 105;
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 484/09

Internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte

OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 12 UF 129/10

DRsp Nr. 2011/4794

Internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte

Nach neuem Recht ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte gemäß § 105 FamFG aus der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 343, 344 FamFG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners zu 2 gegen den am 2. Juni 2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 84 FamFG).

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- € festgesetzt § 42

Abs. 3 i.V.m. § 47 FamGKG).

Normenkette:

FamFG § 343; FamFG § 344; FamFG § 105;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2010 verwiesen werden.