OLG Hamm - Beschluss vom 27.10.2023
4 WF 129/23
Normen:
BGB § 1666; FamFG § 81 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZFam 2024, 413
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 25.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 722/23

Erledigung eines unter Hinweis auf § 1666 BGB angeregten Sorgerechtsverfahrens; Berücksichtigung der in § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zum Ausdruck kommenden Wertung bei der allgemeinen Billigkeitsabwägung des § 81 Abs. 1 Nr. 1 FamFG im Rahmen von Amtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2023 - Aktenzeichen 4 WF 129/23

DRsp Nr. 2024/88

Erledigung eines unter Hinweis auf § 1666 BGB angeregten Sorgerechtsverfahrens; Berücksichtigung der in § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zum Ausdruck kommenden Wertung bei der allgemeinen Billigkeitsabwägung des § 81 Abs. 1 Nr. 1 FamFG im Rahmen von Amtsverfahren

1. Ein unter Hinweis auf § 1666 BGB angeregtes Sorgerechtsverfahren kann sich erledigen - etwa durch den Tod eines Beteiligten oder durch Eintritt der Volljährigkeit -, nicht aber dadurch, dass Maßnahmen letztlich nicht veranlasst erscheinen. In einem solchen Fall ist dies, nämlich dass Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht veranlasst sind, vom Gericht auszusprechen. 2. Entscheidet das Gericht abweichend von der gesetzlichen Form, ist auch dasjenige Rechtsmittel statthaft, das der Entscheidung entspricht, für welche die Voraussetzungen gegeben waren. 3. Die in § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zum Ausdruck kommende Wertung ist auch bei der allgemeinen Billigkeitsabwägung des § 81 Abs. 1 Nr. 1 FamFG im Rahmen von Amtsverfahren zu berücksichtigen. Denn auch in solchen Amtsverfahren obliegt es dem Beteiligten, die Erfolgsaussichten einer Anregung zu prüfen und sorgfältig abzuwägen, ob es gerechtfertigt ist, die übrigen Verfahrensbeteiligten - und insbesondere das Kind - in das Verfahren zu verstricken.

Tenor