OLG Naumburg - Beschluss vom 25.08.2002
8 VA 4/02
Normen:
EGGVG § 30 ; KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; FGG § 13a ;

Kein Rechtsschutzbedürfnis bei einem Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnis bei Missbrauchsabsicht bezüglich des Rechtsinstituts Ehe

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.08.2002 - Aktenzeichen 8 VA 4/02

DRsp Nr. 2003/1172

Kein Rechtsschutzbedürfnis bei einem Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnis bei Missbrauchsabsicht bezüglich des Rechtsinstituts Ehe

»1. Einem Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn mit der beabsichtigten Eheschließung das Rechtsinstitut der Ehe missbraucht werden soll. 2. Bei der Verweigerung der staatlichen Mitwirkung an Eheschließungen ist Zurückhaltung geboten. Wird jedoch binnen zwei Wochen nach Ablehnung eines Antrages ein weiterer Antrag zur Eheschließung mit einer anderen Person gestellt, ist der Verdacht des Missbrauchs begründet.«

Normenkette:

EGGVG § 30 ; KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; FGG § 13a ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat am 05. Februar 2002 bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt, den die Präsidentin des Oberlandesgerichts am 30. Mai 2002 abschlägig beschieden hat.

Gegen diesen - ihm am 14. Juni 2002 zugestellten - Bescheid hat der Antragsteller mit einem Schriftsatz, der am 26. Juni 2002 beim Senat eingegangen ist, gerichtliche Entscheidung beantragt.

II.