I.
Der Antragsteller hat am 05. Februar 2002 bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt, den die Präsidentin des Oberlandesgerichts am 30. Mai 2002 abschlägig beschieden hat.
Gegen diesen - ihm am 14. Juni 2002 zugestellten - Bescheid hat der Antragsteller mit einem Schriftsatz, der am 26. Juni 2002 beim Senat eingegangen ist, gerichtliche Entscheidung beantragt.
II.
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