AG Grevenbroich, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 243/03
Kein Verstoß von § 323 Abs. 3 ZPO gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2005 - Aktenzeichen II-5 WF 56/06
DRsp Nr. 2009/956
Kein Verstoß von § 323 Abs. 3ZPO gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot
Es verstößt nicht gegen Art. 3 I GG, dass § 323 III ZPO nur dem Unterhaltsgläubiger, nicht aber dem Unterhaltsschuldner eine rückwirkende Abänderung eines Unterhaltsurteils für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Abänderungsklage ermöglicht.