Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren versagenden Beschluss des Amtsgerichts Köthen vom 2. Februar 2005 (Bl. 25 - 26 PKH-Heft) hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Annahme des Amtsgerichts kann der Antragsgegnerin gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO zumutbarerweise nicht angesonnen werden, die Kosten der Prozessführung aus dem Rückkaufswert der von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung zu bestreiten.