Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin, deren PKH-Antrag weder ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben ist noch die notwendigen Belege aufweist, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
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