Die weitere Beschwerde, mit der die Betroffene sich gegen die Anordnung einer vorläufigen Betreuung wendet, ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Das Landgericht hat verkannt, dass die Voraussetzungen für die vom Amtsgericht angeordnete vorläufige Betreuung nicht gegeben waren, so dass der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung der vorläufigen Betreuung aufzuheben waren.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|