KG - 04.11.1981 (18 UF 2246/81) - DRsp Nr. 1994/7939
KG, vom 04.11.1981 - Aktenzeichen 18 UF 2246/81
DRsp Nr. 1994/7939
Die zu Zeiten der Minderjährigkeit des unterhaltsbedürftigen Kindes getroffene Bestimmung der Eltern, den Unterhalt in Natur zu leisten, gilt mangels anderer Vereinbarung nach Eintritt der Volljährigkeit fort, auch wenn das Kind gegen den Willen der Eltern aus dem elterlichen Haushalt auszieht und Barunterhalt fordert.
Daß die Befugnis der Eltern, eine Unterhaltsbestimmung überhaupt zu treffen, auch nach Volljährigkeit fortbesteht, ist längst unstreitig, vgl. nur LSK-FamR/Hannemann, § 1612BGB LS 3 a.