KG - Beschluß vom 01.06.1973 (1 AR 12/73) - DRsp Nr. 1996/16559
KG, Beschluß vom 01.06.1973 - Aktenzeichen 1 AR 12/73
DRsp Nr. 1996/16559
Das Vormundschaftsgericht, das erst nachträglich erkennt, daß im Zeitpunkt des Eintritts der Amtsvormundschaft (-pflegschaft) bereits eine Vormundschaft über einen Halbbruder des Mündels bei einem anderen Vormundschaftsgericht anhängig war, muß die Sache auch dann an dieses Gericht abgeben, wenn die Vormundschaft über den Halbbruder inzwischen wegen Eintritts der Volljährigkeit geendigt hat. (§§ 5, 36 Absatz 1 Satz 10 u. 2)