Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung eines Ordnungsmittels gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
Der Wert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
1. Der Antragsteller beantragt gegen die Antragsgegnerin die
Festsetzung von Ordnungsmitteln
mit der Begründung,
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|