1. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B... in B... beigeordnet.
2. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 23. Juli 2019 unter Aufrechterhaltung im Übrigen in den Ziffern 1. und 3. abgeändert 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab dem 1. Januar 2020 an den Antragsteller zu Händen des Kindesvaters monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 159 € monatlich im Voraus zum Ersten jeden Monats zu zahlen.
3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen des Kindesvaters für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 28. Februar 2019 Unterhaltsrückstand in Höhe von 798 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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