Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 04.11.2010 - 31 F 197/10 -, mit welchem die Kosten des Kindesunterhaltsverfahrens die Antragsteller zu 1) und 2) jeweils zu 10 % und der Antragsgegner zu 80 % zu tragen haben und mit welchem der Verfahrenswert auf 12.940,00 € festgesetzt worden ist, wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
1)
Die hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 ZPO analog zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten, wie in dem angefochtenen Beschluss tenoriert, verteilt hat.
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