I.
Die Klägerin hat Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Sch. vom 15.11.2000 erhoben mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluss für unzulässig zu erklären, auf Grund dessen sie DM 1.740 an den Beklagten zahlen soll. Der Beklagte hat Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen diese Klage begehrt.
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