I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Töchter der am 6.11.1993 verstorbenen Erblasserin. Letztere hatte ihren vorverstorbenen Ehemann aufgrund eines im Jahr 1959 geschlossenen Ehe- und Erbvertrags allein beerbt. Darin hatten die Ehegatten für den Fall des Todes des Letztversterbenden ihre Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt sowie angeordnet, daß ein gemeinschaftlicher Abkömmling, der beim ersten Todesfall seinen Pflichtteil fordere, auch aus dem Nachlaß des Überlebenden nur seinen gesetzlichen Pflichtteil erhalten solle.
Nach dem Tod des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin hatten die Beteiligten zu 2 und 3 im Jahr 1967 jeweils ihren Pflichtteil gefordert, dahingehende Klagen jedoch alsbald zurückgenommen. Durch handschriftliches Testament vom 25.7.1993 hat die Erblasserin die Beteiligten zu 1 bis 3 als ihre Erben zu gleichen Teilen eingesetzt.
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