LG Augsburg - Beschluß vom 20.06.1995 (5 T 3637/94) - DRsp Nr. 1996/3436
LG Augsburg, Beschluß vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 5 T 3637/94
DRsp Nr. 1996/3436
1. § 87c Abs. 2 S. 1 SGB VIII bestimmt nur die Verpflichtung des bisherigen Jugendamtes im Falle des Aufenthaltswechsels der Mutter einen Antrag auf Übernahme der Amtspflegschaft an das nun örtlich zuständige Jugendamt zu stellen.2. Er bestimmt aber keine zwingende Verpflichtung des angegangenen Jugendamtes auf Übernahme der Amtspflegschaft. Vielmehr besteht für dieses - wie schon für die älteren Regelungen der §§ 87 Abs. 2 S. 1 KJHG und 43 Abs. 1 S. 1 JWG anerkannt - einen begrenzten, am Wohl des Kindes ausgerichteten Ermessensspielraum bei der Prüfung der Übernahme.