LG Aurich - Beschluß vom 05.11.1993 (3 T 200/93) - DRsp Nr. 1995/6817
LG Aurich, Beschluß vom 05.11.1993 - Aktenzeichen 3 T 200/93
DRsp Nr. 1995/6817
1. Es stellt sich als eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1GG dar, einem Berufsbetreuer, dessen ordnungsgemäße Aufgabenerledigung auch im öffentlichen Interesse liegt, eine angemessene Entschädigung kraft Gesetzes vorzuenthalten.2. Bei einem qualifizierten Berufsbetreuer mit Fachhochschul- oder Hochschulausbildung ist bei der Vergütungsbemessung von einem Durchschnittsstundensatz von 60 DM auszugehen.