LG Bochum - Urteil vom 14.12.1993
9 S 231/93
Normen:
BGB § 1601, § 1603 ; BSHG § 91, § 90, § 76 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 841

LG Bochum - Urteil vom 14.12.1993 (9 S 231/93) - DRsp Nr. 1994/14347

LG Bochum, Urteil vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 9 S 231/93

DRsp Nr. 1994/14347

Schulden erwachsene Kinder ihren Eltern Unterhalt und ist der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, so darf die Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsansprüche im Ergebnis nicht dazu führen, daß der Unterhaltspflichtige seinerseits selbst "sozialhifebedürftig" wird. Es ist eine Vergleichsberechnung nach zivilrechtlichen Vorschriften einerseits und sozialhilferechtlichen Vorschriften andererseits anzustellen, da nach § 91 Abs. 1 S.2 BSHG die zivilrechtlichen Normen nur unter den Einschränkungen der §§ 76 ff BSHG Anwendung finden, wobei dann der sich nach der Vergleichsberechnung ergebende geringere Betrag für den auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsanspruch maßgebend ist. Sind erwachsene Kinder ihren Eltern zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, müssen sie grundsätzlich maximal 50 % des über ihren notwendigen Selbstbehalt hinausgehenden, verteilungsfähigen Einkommens für den Unterhalt der Eltern einsetzen. Dem Unterhaltsverpflichteten ist jedoch mindestens ein Sockelbetrag in Höhe von 2.000,00 DM als angemessener Selbstbehalt zu belassen, da sonst Vorsorgemaßnahmen nicht getroffen und keine Rücklagen gebildet werden können.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1603 ; BSHG § 91, § 90, § 76 ;

Hinweise: