LG Dortmund - Urteil vom 09.12.1993 (17 S 312/93) - DRsp Nr. 1994/14443
LG Dortmund, Urteil vom 09.12.1993 - Aktenzeichen 17 S 312/93
DRsp Nr. 1994/14443
Der aus den §§ 1615b Abs. 1, 1610 Abs. 2BGB abgeleitete Anspruch des Scheinvaters gegen den Erzeuger eines Kindes auf Erstattung der Kosten des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses ist unabhängig davon gegeben, ob der Erzeuger des Kindes leistungsfähig ist. Eine entsprechende Anwendung der §§ 1603, 1615iBGB kommt nach dem Zweck des § 1615bBGB nicht in Betracht, da die Kostentragungspflicht des wahren Erzeugers gegenüber dem Scheinvater hinsichtlich der Kosten der Ehelichkeitsanfechtung aus einer Billigkeitsregelung in analoger Anwendung unterhaltsrechtlicher Vorschriften im Sinne einer familienrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen Ausgleichspflicht hergeleitet wird und es mit dem Wesen eines derartigen Ausgleichsanspruches nicht vereinbar ist, diesen dem Grund oder der Höhe nach von der Leistungsfähigkeit des Schuldners abhängig zu machen.
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