LG Heilbronn - Beschluß vom 26.11.1993 (1b T 293/93) - DRsp Nr. 1995/2380
LG Heilbronn, Beschluß vom 26.11.1993 - Aktenzeichen 1b T 293/93
DRsp Nr. 1995/2380
Materiell-rechtliche Einwendungen sind grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen, solche Einwendungen können nach § 767ZPO oder § 775ZPO geltend gemacht werden. Ausnahmsweise können jedoch materiell-rechtliche Einwendungen, die aus einem Prozeßvergleich folgen und die ihrem Grunde nach unstreitig sind, im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden.