LG Itzehoe - Beschluß vom 28.12.1993 (4 T 233/93) - DRsp Nr. 1994/14789
LG Itzehoe, Beschluß vom 28.12.1993 - Aktenzeichen 4 T 233/93
DRsp Nr. 1994/14789
Ein Vereinsbetreuer erhält grundsätzlich die Mittelgebühr von 40 DM je Stunde, wenn nicht eine Erhöhung um 10 DM angemessen erscheint, weil dem Betreuer in der Regel nur die schwierigen Fälle übertragen werden.