LG Kiel - Beschluß vom 12.11.1993 (3 T 429/93) - DRsp Nr. 1994/14855
LG Kiel, Beschluß vom 12.11.1993 - Aktenzeichen 3 T 429/93
DRsp Nr. 1994/14855
Der Stundensatz eines Vereinsbetreuers beträgt grundsätzlich 20 DM, soweit nicht wegen besonderer Fachkenntnisse oder besonderer Schwierigkeiten ein höherer Stundensatz angemessen erscheint. Letzteres ist für jede Tätigkeit im einzelnen darzulegen.