( Auszug )
Seit etwa 10 Jahren hat sich die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung mehrmals und im wesentlichen einheitlich mit der Frage befaßt, ob der Standesbeamte seine Mitwirkung an einer Eheschließung dann versagen darf, wenn diese nur dazu dienen soll, dem beteiligten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Dies ist aufgrund verfassungsrechtlicher Garantien, die auch für Ausländer gelten, nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig, wobei strenge Anforderungen an das Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen zu stellen sind:
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