LG Münster - Beschluß vom 07.12.1993 (5 T 908/93) - DRsp Nr. 1994/15114
LG Münster, Beschluß vom 07.12.1993 - Aktenzeichen 5 T 908/93
DRsp Nr. 1994/15114
1. Bewohnt der Betreute eine Wohnung im eigenen Haus und vermietet der Betreuer eine weitere im Haus gelegene Wohnung, so bedarf der Abschluß des Mietvertrages nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.2. Ein Genehmigungserfordernis ergibt sich nicht aus § 1907BGB, da diese Regelung nur die vom Betreuten selbst angemietete Wohnung als räumlichen Lebensmittelpunkt unter besonderen Schutz stellt.3. Auch der Schutzzweck der §§ 1812, 1822 Nr. 5 BGB ist nicht berührt.