LG Zweibrücken - Beschluß vom 26.07.1973 (5 T 92/73) - DRsp Nr. 1996/18912
LG Zweibrücken, Beschluß vom 26.07.1973 - Aktenzeichen 5 T 92/73
DRsp Nr. 1996/18912
Als "gewöhnlicher Aufenthaltsort" i.S. des Artikel 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens ist nicht der Wohnsitz des Minderjährigen anzusehen, sondern der Ort, an dem die Behörden die Bedürfnisse des Minderjährigen am besten beurteilen können, d.h. der Ort des tatsächlichen Mittelpunktes seines Daseins. Dabei ist es unerheblich, ob der dortige Aufenthalt zwangsweise herbeigeführt ist.