Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 10.11.2011, AZ:
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch den Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der 29.11.1991 und für das Endvermögen der 04.11.1999.
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