OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.10.2021
12 E 600/21
Normen:
UVG § 1 Abs. 3 Alt. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 1775/21

Mitwirkung der Kindsmutter am Verfahren auf Bewilligung von UVG-Leistungen für ihren Sohn

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 12 E 600/21

DRsp Nr. 2022/570

Mitwirkung der Kindsmutter am Verfahren auf Bewilligung von UVG -Leistungen für ihren Sohn

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 3 Alt. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.