Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 30.8.2013 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - abgeändert.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S in Berlin zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts zugelassenen Rechtsanwalts bewilligt.
Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag bleibt zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Gerichtsgebühr gem. Nr. 1912 KV zum FamGKG wird abgesehen
I.
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