OLG Celle - Beschluss vom 20.02.2024
12 WF 15/24
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, vom 18.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 159/23

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 20.02.2024 - Aktenzeichen 12 WF 15/24

DRsp Nr. 2024/2451

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren

Es ist nicht mutwillig i. S. v. § 114 ZPO, wenn ein Ausländer vor einem nach Art. 3 Brüssel IIb-VO zuständigen Gericht ein Scheidungsverfahren betreibt, bei dem das Gericht aufwändig ausländisches Recht ermitteln muss.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a. Rbge. vom 18. Dezember 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a. Rbge. zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren.

Die Beteiligten haben am ... 2010 vor dem Standesamt in K. in Polen die Ehe geschlossen. Beide Beteiligte sind polnische Staatsangehörige. Aus der Ehe sind zwei im März 2009 und im September 2013 geborene Kinder hervorgegangen, die in Polen bei ihrer Mutter leben. Der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten befand sich in Polen.

Der Antragsteller lebt seit ca. 2012 dauerhaft in Deutschland.