Der als Widerspruch bezeichnete Rechtsbehelf der Betreuungsbehörde richtet sich gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 24. August 2001. Hierbei handelt es sich um die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme gemäß § 70 i Abs. 1 FGG. Sie wird gemäß § 16 Abs. 1 FGG mit der Bekanntgabe an die Betreuerin und die Betroffene wirksam und ist mit einfacher Beschwerde nach § 19 FGG, im weiteren Rechtszug somit mit der unbefristeten weiteren Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG anfechtbar (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 70 i Rn. 6; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 70 m FGG Rn. 3).
Für die Einlegung der weiteren Beschwerde fehlt es der Betreuungsbehörde im vorliegenden Falle jedoch an der Beschwerdeberechtigung.
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