I.
Das Landgericht Hanau hat dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für die angestrebte Zahlungsklage mit Beschluss vom 16.6.05, der wegen formeller Mängel durch Beschluss vom 13.7.05 berichtigt wurde, versagt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Klagebegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der hiergegen mit Schriftsatz vom 22.6.05 und 19.7.05 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 28.6.05, berichtigt durch Beschluss vom 13.7.05, nicht abgeholfen. Wegen der Begründung wird auf die Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Die nach § 127 II 2 ZPO zulässige und nach § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu bescheidende sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Antragsteller die begehrte PKH im Ergebnis zu Recht versagt.
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