OLG Hamm - Beschluß vom 14.07.1992 (2 UF 212/92) - DRsp Nr. 1995/6992
OLG Hamm, Beschluß vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 2 UF 212/92
DRsp Nr. 1995/6992
Die Vorschriften der §§ 93a, 515 Abs. 3 ZPO kommen jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn über die Kosten einer Beschwerde eines am Versorgungsausgleich beteiligten Versorgungsträgers zu entscheiden ist, da beide Vorschriften nur die Kostentragungspflicht der Parteien untereinander regeln. Eine Kostenerstattung kann in solchen Fällen allenfalls aus Billigkeitgründen nach § 13aFGG erfolgen (hier verneint).