OLG Hamm - Urteil vom 09.01.1986 (4 UF 9/85) - DRsp Nr. 1995/2720
OLG Hamm, Urteil vom 09.01.1986 - Aktenzeichen 4 UF 9/85
DRsp Nr. 1995/2720
1. Hat das Vormundschaftsgericht (hier über drei Instanzen) den Antrag des volljährigen Kindes auf Abänderung der Unterhaltsbestimmung der Eltern abgewiesen, so ist das Familiengericht grundsätzlich an diese Entscheidung gebunden.2. Die Annahme der Nichtigkeit der Unterhaltsbestimmung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die dargestellten Erwägungen und Umstände zum typischen Prüfungsbereich des Vormundschaftsgerichts gehören.