Dem Angekl. wurde zur Last gelegt, Bücher, Magazine und Videocassetten pornographischen Inhalts auf Bestellung an zahlreiche Kunden im In- und Ausland (Schweiz) auf dem Postwege verschickt zu haben. Das AG sprach den Angekl. vom Vorwurf der Verbreitung pornographischer Schriften frei, und zwar Ä soweit sich der Versandhandel des Angekl. auf die Geschäftstätigkeit mit Kunden im Ausland bezog Ä mit folgender Begründung: Ein Verstoß gegen §
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