Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 26.07.2012 (43 F 710/12) wird zurückgewiesen.
2.Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes erster Instanz.
Die Antragstellerin hatte mit Schriftsatz vom 12.03.2012 die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens gemäß § 165 FamFG beantragt. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, der Antragsgegner erschwere die Umsetzung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit den gemeinschaftlichen Kindern erheblich. Insbesondere nehme er den Umgang nicht zu den vereinbarten Zeiten, sondern nach eigenem Belieben wahr.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|