1. Auf die sofortige Beschwerde vom 21.01.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 12.01.2024, Az.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
I.
Gegenstand der Beschwerde ist die durch das Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim getroffene Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahren.
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