OLG Koblenz, vom 14.12.1981 - Aktenzeichen 13 UF 584/81
DRsp Nr. 1994/11868
Hat eine Zahnarztpraxis einen »inneren Wert« (Goodwill), dann umfaßt der Auskunftsanspruch des anderen Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahren auch die Vorlage der Einnahmen- Überschuß-Rechnungen des Praxisinhabers für die letzten fünf Jahre vor dem Stichtag, um anhand der darin angegebenen Jahresumsätze den inneren Wert der Praxis selbst ermitteln zu können.